Urteil: Gesetzwidrige Klauseln bei "ONE"
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen 5 Klauseln von ONE beim OGH gewonnen.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen 5 Klauseln von ONE beim OGH gewonnen.
Auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) nunmehr Regeln betreffend Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste statuiert. Am 12.5.2004 ist die Kommunikations-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-Verordnung) in Kraft getreten.
Irreführende Werbung rund um die Grundgebühren für Tarif "A1 Total".
VKI gewinnt Verfahren gegen tele.ring in 2. Instanz - Klausel über Verfall des Guthabens auf einer Wertkarte ist rechtswidrig.
VKI gewinnt Verbandsklage gegen ONE GmbH in 2. Instanz. OLG Wien stellt klar, dass die Wiederholungsgefahr allein durch Änderung der AGB nicht beseitigt wird.
Sind Internet-Versteigerungen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen? Deutsche Entscheidungen sagen nein.
Der VKI obsiegte vor dem OGH gegen "Friedrich Müller"-Telefonwerbung.
Zur Problematik von unerwarteten Entgelten für Download-Volumina über 1 GB vermeidet die Telekom Austria bei älteren Verträgen weiterhin eine Gerichtsentscheidung.
Das HG Wien erklärte entscheidende Klauseln im Vertrag von ONE für rechtswidrig.
Die AGB der Telekom vernebeln diesen Unterschied. Der VKI geht mit Verbandsklage vor.
Das neue TKG 2003 ist am 25.7.2003 in Kraft getreten. Es enthält teils wesentliche Neuerungen wie die Nummernübertragbarkeit.
Bei Mehrwertdiensten sind der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber sowie der Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem Benutzer zu unterscheiden. Der Netzkunde schuldet nicht das Entgelt für den Mehrwertdienst, sondern nur das normale Verbindungsentgelt.
Telefonsex-Verträge sind grundsätzlich nicht sittenwidrig. Den Netzbetreiber treffen im Verhältnis zum Telefonkunden Schutzpflichten dahingehend, dass er eine Verbindung zu einem Telefonsexanbieter nach 30 Minuten trennen muss.
Begutachtungsfrist endet am 15.9.
VKI fordert aktive Tarifansage
VKI-Klage gegen SMS-Werbung endet mit Unterlassungsvergleich.
Entgeltliche telefonische Auskunftsdienste fallen unter das Fernabsatzgesetz und sind zur Vorweginformation über Name, Anschrift und insbesondere Entgelt verpflichtet.
Nicht zu Lasten der Konsumenten!
Das OLG Wien hat die Vorgangsweise von IVH (vormals EVD) bei Tonbandanrufen in den wesentlichen Punkten als unzulässig beurteilt und damit das Urteil des HG Wien in einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag der Konsumentenstaatssekretärin) bestätigt.
Wie schon gegen die Telekom Austria (vgl. VR-Info 2/2003) hat der VKI (im Auftrag der Konsumentenstaatssekretärin) nunmehr auch die Klage gegen die CLC AG wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz gewonnen.
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, sodass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Versender solcher SMS sondern auch gegen denjenigen, für dessen Unternehmen in der SMS geworben wird.
OGH zur Zulässigkeit von Links auf Wetterkarten.
Die Telekom informiert nun auch über die Kosten ihrer Telefonauskunft. Die Mitbewerber tun das nicht und streiten vor Gericht weiter.
Klage gegen die Telekom Austria wegen mangelnder Information bei Telefonauskunftdiensten auch in zweiter Instanz gewonnen.
Kostenpflichtige Telefonauskunftanbieter müssen nach dem Fernabsatzgesetz die Kunden vorweg über die Kosten informieren.
Zur Problematik von unerwarteten Entgelten für Download-Volumina über 1 GB hinaus hat Jet2Web einen Rechtsstreit vermieden und ein vom VKI erwirktes Versäumungsurteil nicht bekämpft.
Der BGH geht davon aus, dass eine solche Gebühr - weil nicht Hauptleistungspflicht - der Inhaltskontrolle unterliegt und im übrigen gröblich benachteiligend ist.
Der VKI hat eine Verbandsklage gegen die Telekom Austria rund um Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz bei der Rufnummernauskunft gewonnen.
Aktion gegen mangelnde Informationen bei "Mehrwertdiensten".
Ein Konsument klagte einen Mobilfunkbetreiber auf Rückzahlung des Aktivierungsentgelts von 800 Schilling (58,14 Euro). Der Mobilfunkbetreiber hatte diese Summe für die Freischaltung zweier Mobiltelefone unberechtigterweise von dessen Konto eingezogen.
Telefonkunden können sich nicht auf die Sittenwidrigkeit von Telefonsex berufen, Telefonnetz und Vertrag mit dem Betreiber sind wertneutral.
Die Befristung einer Telefonwertkarte ohne Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) gröblich benachteiligend.
Die Mobilkom verwendete in ihrem Kundenbindungsprogramm "mobilpoints" gesetzwidrige Klauseln.
Handybenützer waren überrascht und zum Teil wenig erfreut: Mit unverlangten SMS machte die Firma IBC Werbung für Sex-Hotlines (Mehrwertnummern) gemacht.
Vor mehr als einem Jahr hatten Konsumenten über die Handelskette Niedermeyer und über ein News-, TV-Media oder Format-Abo einen Gratis-PC samt Internetzugang erhalten. Jetzt fordert die Yline Service AG von einigen Kunden den PC zurück. Begründung: Sie hätten zu wenig gesurft.
Die erste Entscheidung in Österreich zum Thema Sittenwidrigkeit von Telefonsex in Zusammenhang mit Mobilfunkbetreibern liegt vor.
In den Informationen zum Verbraucherrecht 12/2000 wurde über ein erfreuliches Urteil in einem Musterprozess des VKI gegen IBC berichtet. Dieses Urteil erster Instanz wurde - IBC ergriff kein Rechtsmittel - nunmehr rechtskräftig.
Der VKI hat einen Musterprozess gegen die Firma IBC in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
IBC hat einen Verbraucher auf Zahlung von 175.- öS geklagt, konnte aber nicht beweisen, wer tatsächlich die "Telefon-Sex"-Dienstleistung in Anspruch nahm. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Internetprovider Chello hatte Probleme mit den Mail-Servern. Nun sollten die Kunden Preisminderung bekommen.
Probleme mit Internet-Providern häufen sich. Man könnte diese unter "Dichtung und Wahrheit" pointiert zusammenfassen. Wir zeigen wie man sich zur Wehr setzen kann.
Seit Jahren wird der VKI mit Beschwerden über zu hohe Telefongebühren konfrontiert, die zumeist auf die Inanspruchnahme von Telefonsexmehrwertdiensten zurückzuführen sind.
Im Musterprozess des VKI gegen die Mobilkom um das umstrittene Zahlscheinentgelt von 30.- Schilling hat das Berufungsgericht nunmehr das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Gleichzeitig hat es aber die ordentliche Revision zugelassen.
Software aus 1994 kann - fehlt die Jahr-2000-Tauglichkeit - mangelhaft sein. Es ist auf die übliche Nutzungsdauer der Software, den Vertragszweck und auch das Projektvolumen abzustellen.
Eine Studie von RA Dr.Irene Welser in Zusammenarbeit mit Univ.-Prof.Dr.Rudolf Welser
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