T-Mobile - Virenschutz per SMS - kein Vertrag
T-Mobile hat seinen Smart-Phone-Kunden via SMS einen entgeltlichen Virenschutz (1,90 Euro/Monat) angeboten. Wer das nicht will müsse "STOP" schreiben.
T-Mobile hat seinen Smart-Phone-Kunden via SMS einen entgeltlichen Virenschutz (1,90 Euro/Monat) angeboten. Wer das nicht will müsse "STOP" schreiben.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums (Diners Club und PayLife) bzw der Arbeiterkammer Kärnten (Paybox) -Verbandsklagen gegen drei Zahlungsdiensteanbieter wegen unzulässiger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nun liegen Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien (PayLife) und des OLG Wien als Berufungsgericht (Diners Club und Paybox) vor. Nahezu alle vom VKI eingeklagten typischen Klauseln im Zahlungsverkehr mit Karten oder mit dem Handy wurden von den Gerichten als gesetzwidrig und nichtig angesehen. Alle drei Urteile sind nicht rechtskräftig.
Der VKI gewinnt eine Klage auf Unterlassung gegen T-Mobile in erster Instanz. "Unlimitiertes Surfen" anzukündigen und dann aber ab einem Verbrauch von 3 GB die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf 64 kb pro Sekunde zu senken, ist irreführend.
A1 warb für die aonKombi mit einem einem fixen Aktionspreis "ein Leben lang" - um dann 2011 eine zusätzliche jährliche Internet-Servicepauschale einzuführen. Die Arbeiterkammer klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam nun vom OGH Recht.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums- eine Verbandsklage gegen A1. Insgesamt wurden 23 Klauseln abgemahnt. Das HG Wien gab dem VKI bei 22 Klauseln Recht.
Der VKI strengte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen BOB an und bekam in erster Instanz bei 22 Klauseln Recht.
Es gibt gehäufte Klagen über Verbindungsprobleme beim Mobilfunkbetreiber 3. Wir zeigen, welche rechtlichen Konsequenzen die Kunden ziehen könnten. Im Grunde wäre aber eine kulante Entschädigung durch den Mobilfunkbetreiber gefragt.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess bejahte das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Konsumenten auf Rückzahlung von Entgelten für Telefongespräche, die über 1.000 Freiminuten hinausgingen. Grund dafür ist ein irreführend gestaltetes Angebot auf Vertragsverlängerung an den Konsumenten.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess unter Abtretung des Anspruches an den VKI bejahte das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Konsumenten auf Rückzahlung von Entgelten für Telefongespräche, die über 1.000 Minuten hinausgingen. Grund dafür ist ein irreführend gestaltetes Angebot von T-Mobile/telering auf Vertragsverlängerung an den Konsumenten.
Rund 25 Klauseln bei Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen aufgrund zu unbestimmter Formulierungen oder unzulässiger Einschränkungen von Verbraucherrechten unwirksam.
Das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man das Zusatzangebot per SMS abbestellen muss, wenn man dieses nicht haben will, stellt eine unzulässige aggressive Werbung dar.
Das mobile Zahlungsservice "paybox" versendet derzeit an seine Kunden SMS und kündigt für 1. Jänner 2014 Vertrags- und Entgeltänderungen an. Die Arbeiterkammer rädt Widerspruch einzulegen. Der VKI geht - im Auftrag der AK Kärnten - mit Abmahnung gegen die Änderungsklausel im Paybox-Vertrag vor.
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen T-Mobile eine Verbandsklage gegen eine "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen für deren Marke "tele.ring". Nach dieser Klausel fällt eine Abschlagszahlung iHv 80 Euro an, wenn ein Kunde seinen Mobilfunkvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt. Das Handelsgericht Wien erachtete diese Klausel als gesetzwidrig. Das OLG Wien folgte nicht der Berufung von T-Mobile, sondern gab dem VKI recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Verbandsklage des VKI im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg gegen T-Mobile bestätigte 8 von 9 Klauseln als gesetzwidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - eine Unterlassungsklage gegen diverse Bestimmungen in den AGB von T-Mobile. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie. Das OLG Wien hat unter anderem nun bestätigt, dass auch bei vereinbarten Entgeltänderungsklauseln (Indexklauseln) und Erklärungsfiktionsklauseln, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB oder Entgelterhöhungen herbeiführen, das Prozedere des § 25 Abs 3 TKG einzuhalten ist. Das heißt, Kunden ist in diesen Fällen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie. Das OLG Wien als Berufungsgericht hat unter anderem nun bestätigt, dass auch bei vereinbarten Entgeltänderungsklauseln (Indexklauseln) und Erklärungsfiktionsklauseln, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB oder Entgelterhöhungen herbeiführen, das Prozedere des § 25 Abs 3 TKG einzuhalten ist. Das heißt, Kunden ist in diesen Fällen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen.
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen T-Mobile zur Frage der Zulässigkeit der automatischen Umstellung von der Papierrechnung auf die Onlinerechnung, wenn der Kunde nicht aktiv widerspricht. Das HG Wien folgt der Auffassung des VKI. Sowohl die verwendeten Mitteilungen als AGB Klauseln wie auch die faktische Umsetzung sind binnen zwei Monaten zu unterlassen. Es handle sich auch um eine binnen zwei Monaten zu unterlassende irreführende Geschäftspraktik.
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen T-Mobile zur Frage der Zulässigkeit der automatischen Umstellung von der Papierrechnung auf die Onlinerechnung, wenn der Kunde nicht aktiv widerspricht. Das HG Wien folgte der Auffassung des VKI. Sowohl die verwendeten Mitteilungen an die Kunden über die sofort erfolgende Umstellung wie auch die faktische Umsetzung sind binnen zwei Monaten zu unterlassen. Es handle sich auch um eine binnen zwei Monaten zu unterlassende irreführende Geschäftspraktik.
Der VKI führt im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen yesss! Telekommunikation GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI führt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI führt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen Orange und gewann mit einer Reihe von Klauseln.
In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.
In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 hat der OGH die außerordentliche Revision des Telekommunikationsanbieters Hutchison zurückgewiesen. Die Urteile des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien, in denen Hutchison zur Unterlassung von Werbung mit Preisangaben ohne klare Angabe der jährlich erhobenen Servicepauschale verurteilt wurde, sind nun rechtskräftig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war im Jahr 2011 im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums im Wege der Verbandsklage gegen eine Fernsehwerbung des Telekommunikationsanbieters Hutchison, mit welchem dieser seinen Tarif "3BestKombi" bewarb, vorgegangen.
Handybetreiber wies Mahnspesen in Klage nicht korrekt aus.
Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen UPC vorgegangen. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt. Schlußendlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem VKI bei 19 von 22 eingeklagten Klauseln Recht gegeben. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie.
In einem Fernsehspot sowie in Radiowerbungen wurde der unrichtige Eindruck erweckt, einen Tarif zu einem fixen Entgelt anzubieten, obwohl weitere fixe wiederkehrende Entgelte wie zB ein jährliches Internet-Service-Entgelt von EUR 20,- anfallen.
Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums UPC auf Unterlassung geklagt, da in einem Fernsehspot der unrichtige Eindruck erweckt wurde, einen Tarif zu einem fixen Entgelt anzubieten, obwohl weitere fixe wiederkehrende Entgelte wie zB ein jährliches Internet-Service-Entgelt von EUR 15,-- verlangt wurden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das OLG Wien leistete der Berufung von UPC keine Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.
Die RTR hat gemäß § 25 Abs. 6 TKG (Telekommunikationsgesetz) den von T-Mobile angezeigten Entgeltbestimmungen widersprochen. Die Klausel "24 Monate Mindestvertragsdauer" verletzt § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG.
Informationen zu AGB und Entgelt Änderungen dürfen bei Telekom-Anbietern nicht in Werbeschreiben versteckt werden. Die Information muss hingegen offenkundig sein, um das Risiko des Übersehens zu vermeiden.
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als unzulässig.
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als aggressive Werbung und somit unzulässig.
Lockanrufe, die potentielle Kunden zu einem Rückruf veranlassen, stellen einen klaren Verstoß gegen § 107 TKG dar.
Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr wird deutlich verbessert.
Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.
Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.
Kunden im Bereich Telekommunikation haben Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung.
Uns liegen interessante Urteile vor, die auf die Problematik der sog. Bill-shock-Handyrechnungen (=hohe Gebühren wegen Nutzung von Datentransfer) Bezug nehmen.
Der VKI führt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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