1 Jahr COVID-19-Pandemie aus verbraucherrechtlicher Sicht
Der VKI zieht eine Zwischenbilanz
Der VKI zieht eine Zwischenbilanz
Der VKI hatte die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Der VKI stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen einer Klausel in deren Reparatur-Auftrag geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt auf den Kunden, wenn es sich dabei nicht um einen Fall der Gewährleistung oder Garantie handelt. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung.
Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die Schweizer Ticket-Plattform viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun, dass 42 Klauseln gesetzwidrig sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.
Der VKI hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der Austrian Airlines AG (AUA) in die USA Ende August 2020 wegen der COVID-19-Pandemie stornieren wollten. Den Konsumenten wurde nur die Refundierung eines kleinen Teils des Flugpreises in Aussicht gestellt. Nachdem mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA nun den Reisepreis zur Gänze zurück.
Vorsichtig sein, heißt es bei Flügen, die während der Pandemie gebucht werden, warnt der VKI.
Der VKI unterstützte eine Konsumentin erfolgreich bei der Abwehr einer Klage eines Limousinenvermieters. Beide Parteien gingen bei Vertragsabschluss Anfang Februar 2020 davon aus, dass das Mitfahren in einer Hummer-Limousine mit bis zu 16 Personen keine Gesundheitsgefährdung darstellt. Eine Fahrt in der gebuchten Limousine hätte allerdings am 14.03.2020 ein unzumutbares Gesundheitsrisiko beinhaltet. Es liegt daher ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Die Konsumentin muss keine Stornogebühren bezahlen.
Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind insgesamt sieben Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI hat im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Der OGH erklärte nun 12 von 13 Klauseln für unzulässig.
Im Kampf gegen unzulässige Bewerbung von Corona-Schutzausrüstung kann der Verein für Konsumenteninformation (VKI) neuerlich einen Erfolg für sich verbuchen. Das Landesgericht (LG) Linz gab dem VKI in dem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren Recht und verbot der Silvercare GmbH die Bewerbung der von ihr vertriebenen NMS-Masken mit wissenschaftlich nicht belegten Schutzwirkungen.
Der Anlassfall ist ein Verbandsverfahren nach § 28 KSchG des VKI. Es geht um zwei Klauseln eines Autovermieters. Der VKI brachte ua einen Verstoß gegen Art 25 Abs 2 DSGVO (Privacy by default; Grundsatz der Datenminierung) vor. Der OGH legte nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die DSGVO nationalen Regelungen entgegensteht, die ua Verbänden die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten ua unter den Gesichtspunkten des Verbots der Verwendung unwirksamer AGB vorzugehen.
Der VKI hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die eine für Ende März 2020 gebuchte Reise auf einem Kreuzfahrtschiff aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht antreten wollten. Der Reiseveranstalter, die TUI Deutschland GmbH, verweigerte zunächst die Rückzahlung eines Teils der Kosten. Nachdem aber mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte TUI Deutschland den Reisepreis zur Gänze zurück.
Der VKI klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – erfolgreich die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand war die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank.
Konsumentinnen und Konsumenten erhalten ihre Forderungen zum Teil erstattet.
OGH stärkt Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Vermögensanlagen.
Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in Verbraucherkrediten nach dem VKrG ging es vor allem um Verweise auf andere Klauselwerke und um die Möglichkeit der Teilung von Klauseln.
EuGH-Entscheidung zur Frage, wie sich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich in den Beförderungsbedingungen einer Fluglinie befindet, darauf auswirkt, wenn der Fluggast seinen Anspruch an einen Dritten zur Eintreibung abgetreten hat und ob diese Gerichtsstandsvereinbarung nach der Klausel-Richtlinie zu prüfen ist.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die easybank AG wegen mehrerer Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt, darunter auch Klauseln der Vertragsbedingungen für Bankomat- und Kreditkarte. Dabei ging es ua um ungerechtfertigte Gebühren sowie zu weitreichende Sorgfaltspflichten der Verbraucher. Der OGH hat nun den Großteil der eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig eingestuft.
Höchste Zeit für Entschädigung der österreichischen Geschädigten
Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – die Austrian Airlines AG (AUA) geklagt, die zwei Verbrauchern den Rückflug eigenmächtig stornierte, nachdem diese wegen eines Staus den Hinflug versäumt hatten. Die AUA berief sich hierbei auf ihre No-Show-Klausel, nach der sie einen Rückflug stornieren kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Nach Klagseinbringung durch den VKI zahlte die AUA den Konsumenten die Kosten für den Ersatzflug.
Mit einer geplanten Gesetzesänderung ab 1.Jänner 2021 ist es für bestimmte Kredite klargestellt, dass Verbraucher, bei vorzeitiger Rückzahlung ihrer Kreditverträge sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet bekommen. Für Altverträge ist dies derzeit umstritten.
Wir bieten Ihnen einen Überblick, welche Gesetze mit Bezug zum Konsumentenschutz im Jahr 2021 geändert werden.
In einem Verfahren über Vertragsklauseln zu Bankkarten mit NFC-Funktion (Near Field Communication; üblicherweise als „kontaktlose Zahlungsfunktion“ bezeichnet) beschäftigte sich der EuGH mit der Zustimmungsfiktion im Anwendungsbereich der Zahlungsdienste-Richtlinie und um die Frage, wie die NFC-Funktion rechtlich einzuordnen ist und welche Folgen das hat.
Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?
Sehr beliebte Weihnachtsgeschenke sind Gutscheine. Aber was passiert mit diesen, wenn der Unternehmer insolvent wird?
Der OGH bejahte die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht eines Schadensreferenten, der im Namen des Haftpflichtversicherers und des Versicherungsnehmers ein Anerkenntnis abgab. Der Schadensreferent war zwar nicht berechtigt, für den Versicherer Anerkenntnisse abzugeben. Dies war aber dem Geschädigten nicht erkennbar und der Schadensreferent war vom Versicherer zur Abwicklung von Versicherungsfällen eingesetzt worden. Der Versicherer hat daher den Anschein gesetzt, als ob der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt war.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH geklagt. Bereits Anfang 2020 erklärte der OGH die Rechtswahlklausel zugunsten irischen Rechts als auch die Klausel zur Check-in-Gebühr für unzulässig.
Im rumänischen Anlassfall arbeitet der EuGH verschiedene Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung heraus. Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Einwilligung obliegt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Der OGH bejahte den Auszahlungsanspruch einer Finderin von Überbringersparbüchern, die nach der alten Rechtslage eröffnet waren, obwohl sie das Losungswort nicht kannte.
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der OGH beurteilte zahlreiche Klauseln für unzulässig.
Der OGH bejahte die Deckungspflicht einer Haushaltsversicherung für einen Wasserschaden, den ein Unternehmer bei Umbauarbeiten in der vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung durch Beschädigung eines Heizungsrohrs in der im Erdgeschoss befindlichen Praxis eines Tierarztes verursachte.
Der OGH verneint den Honoraranspruch eines Zahnarztes für die wegen des Behandlungsabbruchs durch die Patientin noch nicht von ihm erbrachten Leistungen, weil die Patientin wegen Vertrauensverlustes in Folge eines Kunst- und Aufklärungsfehlers die weitere Behandlung aus wichtigem Grund abbrach.
Die Kundin eines Einkaufszentrums stürzte, weil sich eine Aufzugstür öffnete, obwohl sich die Kabine etwa 10 cm über dem Niveau des angefahrenen Stockwerks befand. Die Klage gegen die Betreiberin des Einkaufszentrums auf Schadenersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wurde abgewiesen, weil die Mitarbeiter der Beklagten die Aufzüge täglich mehrmals kontrollierten.
Bei Inanspruchnahme eines Winterdienstes dürfen Verbraucher mit einer den gesetzliche Vorgaben entsprechenden Räumung der vereinbarten Flächen rechnen. Abweichende Vereinbarungen sind laut HG Wien unzulässig.
Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, bleibt der Kredit damit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung bildet. Zusätzlich schließt der Kreditnehmer aber einen entgeltlichen Geldwechselvertrag ab. Es stellt keine unzulässige Geschäftspraxis iSd § 28a KSchG dar, dass die Bank bei Unwirksamkeit von Umrechnungsklauseln zur Bestimmung des Umrechnungskurses ihr hausinternes Devisenfixing zur Anwendung bringt und der Verkehrssitte entsprechende Auf- und Abschläge von 0,0066 je 1 EUR beim An- und Verkauf von Devisen verrechnet.
Der OGH bejahte die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung in einem Fall einer Amtshaftungs- und Schadenersatzklage eines ehemaligen Beamten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Bank AG wegen Klauseln der Leasingbedingungen für das KFZ-Leasing mit Verbrauchern geklagt. Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Darunter waren sowohl leasingspezifische Bestimmungen, beispielsweise zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, als auch generelle Regelungen, beispielweise zu der Frage, wann eine Zahlung per Banküberweisung als rechtzeitig erfolgt gilt. Der OGH hat nun alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt.
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