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Verbraucherrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die zunehmende Ausbreitung des SARS-CoV-2 Erregers hat zu einer weltweiten Pandemie mit COVID-19 geführt. Für Reisende mit gebuchten Reisen in den nächsten Wochen und Monaten, stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob sie von diesen kostenlos zurücktreten können. Für Verbraucher, die bereits für Leistungen gezahlt haben, die nun nicht erbracht werden können, stellt sich die Problematik, ob sie ihr Geld zurückbekommen.

Immer mehr Staaten ergreifen weltweit drastische Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Krankheit. Für Reisende mit gebuchten Reisen in den nächsten Wochen und Monaten, stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob sie von diesen kostenlos zurücktreten können. Für Verbraucher, die bereits für Leistungen gezahlt haben, die nun nicht erbracht werden können, stellt sich die Problematik, ob sie ihr Geld zurückbekommen.

1) Reiserechtliche Fragen

Allgemein gilt, dass sich Konsumenten, die in den kommenden Tagen, Wochen und Monaten eine Reise gebucht haben und sich nun fragen, ob sie diese kostenlos stornieren können, als erstes überlegen müssen, ob sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben, da der rechtliche Schutz hier sehr unterschiedlich sein kann. Handelt es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise (also eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, wie Beförderung und Unterbringung, z.B. gemeinsam gebuchter Flug und Hotel), ist die Rechtslage klarer als bei einer Individualreise (also z.B. unabhängig von einander gebuchter Flug und gebuchtes Hotel).

a) Rücktrittsrecht der Reisenden von Pauschalreise
Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, können vor Antritt der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG). Außergewöhnliche Umstände liegen unter anderem vor, wenn erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, wie beim Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Die Verbraucher erhalten in diesem Fall volle Erstattung aller ihrer für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, haben aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigung (z.B. kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude).

Die Frage, welche Risiken noch zumutbar sind und wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums für den Bestimmungsort würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen. Derzeit besteht für viele Länder in Europa bereits eine Reisewarnung.

Bei Pauschalreisen, die in naher Zukunft stattfinden würden, ist daher von außergewöhnlichen Umständen auszugehen, die zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigen.
Bei Pauschalreisen, die erst in den nächsten Wochen und Monaten stattfinden (z.B. ein gebuchter Sommerurlaub), besteht dagegen - zumindest derzeit - noch kein gesichertes Recht zu einem kostenlosen Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände, da nicht abschätzbar ist, wie sich die Lage weiter entwickelt. Dies könnte auch je nach Urlaubsart unterschiedlich sein. Zur aktuellen Rechtslage gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung. Hier empfiehlt es sich jedenfalls mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. Wenn der Reiseveranstalter derzeit noch keinen kostenlosen Rücktritt akzeptiert, gilt es hier strategisch zu überlegen, ob man lieber zuwartet, ob zu einem späterer Zeitpunkt, wenn der Reiseantritt näher gerückt ist, tatsächlich noch immer außergewöhnliche Umstände vorliegen, oder ob man lieber jetzt kostenpflichtig storniert, um nicht später in eine höher Stornokostenstufe zu rutschen.

b) Änderung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter
Ist der Reiseveranstalter aufgrund der derzeitigen Situation gezwungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung (z.B. Reiseroute, im Preis enthaltene Besichtigungen/Ausflüge oder erhebliche Änderungen der Reise durch Reisebeschränkungen) vor Beginn der Pauschalreise erheblich zu ändern, so muss dies dem Reisenden mitgeteilt werden und der Reisende hat das Recht innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag kostenfrei zurücktreten (§ 9 Abs 2 PRG). Es kann auch sein, dass der Reiseveranstalter in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktritt, da er aufgrund der außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort die Reise nicht mehr durchführen kann und den Vertrag somit nicht erfüllen kann (§ 10 Abs 3 Z 2 PRG). Auch in diesem Fall erhält der Reisende allenfalls geleistete Zahlungen zurück, hat aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigung.

c) Individualreisen
Anders als Pauschalreisende haben Personen, die Reiseleistungen individuell gebucht haben, nicht in allen Fällen ein vergleichbares Rücktrittsrecht.

i) Flugabsagen
Stellt etwa eine Fluggesellschaft, wie derzeit zB die Aua oder die Laudamotion, den Flugbetrieb ein, so erbringt sie ihre Leistung nicht, Passagiere haben Anspruch auf volle Erstattung des Ticketpreises.

ii) Unmöglichwerden wegen Grenzschließungen
Kann etwa eine Reise nicht durchgeführt werden, weil die Grenzen für den Personenverkehr geschlossen werden (zB Sprachreise nach Ungarn), liegt der Grund für das Ausbleiben der Leistung nicht in Sphäre des Bestellers. Der Besteller der Reise hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten geleisteten Gelds.

iii) Wegfall der Geschäftsgrundlage
Werden Flüge noch durchgeführt, können Fluggäste mit Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet, dass der typische, gleichwohl nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommende Vertragszweck hinfällig geworden ist. Ob eine Reise wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kostenlos stornierbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Kostenfreie Stornierung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dann möglich, wenn die Reise für den Reisenden mit unzumutbaren Risken verbunden ist; dies hängt von den konkreten Umständen ab (RIS-Justiz RS0111962).

Das Außenministerium rät allen Österreichern dringend, umgehend die Heimreise anzutreten. Die Reisewarnungen (Sicherheitsstufe 6) umfassen immer mehr Staaten (derzeit [Stand 17.3.2020]: Frankreich, Iran, Italien, Niederlande, Russland, Schweiz, Spanien, Südkorea, Ukraine und Vereinigtes Königreich). Für Flüge aus Großbritannien, Niederlanden, Russland und Ukraine besteht ab 17.3. keine Landeserlaubnis mehr. Die Lage kann sich jederzeit ändern und weitere Länder können hinzukommen. Mittlerweile spricht auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) von einer Pandemie. In Österreich gibt es weitgehende Ausgangsbeschränkungen. Zusätzlich kann in Flugzeugen meist nicht der empfohlene Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Eine Reise unter Außerachtlassung dieses Mindestabstandes ist Personen nicht zumutbar. Der österreichische Außenminister hat bei einer Pressekonferenz am 22.3.2020 gesagt: "Wenn Sie nach Hause wollen, kann ich nur zur höchsten Eile raten. Jeden Tag werden Grenzen dicht gemacht, stellen Fluglinien ihren Betrieb ein oder schließen Flughäfen." ÖsterreicherInnen, die noch dieser Tage einen Urlaub ins Ausland angetreten haben, handeln aus Sicht des Außenministers höchst fahrlässig; dies grenze an völlige Unvernunft.

Es gibt daher einige Gründe, die dafür sprechen, dass die derzeitige Situation weit über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

Bei selbst gebuchten Hotels und anderen Unterkünften und anderen touristischen Leistungen (z.B. eine individuell und vorab gebuchte Tour am Reiseziel) kommt in vielen Fällen nicht österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das Recht des Ortes an dem die touristische Leistung erbracht oder die Unterkunft liegt. Es empfiehlt sich hier aber in jedem Fall mit dem Dienstleister Kontakt aufzunehmen, um allenfalls eine kulante Lösung zu erreichen. Bestehen am Reiseziel außergewöhnliche Umstände wegen des Ausbruchs der COVID-19 Epidemie und bestehen deswegen am Reiseziel massive Einschränkungen, kann der Reisende auch hier versuchen mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu argumentieren.

iv) Unsicherheitseinrede
Muss eine Partei voraus leisten (zB zuerst den Flugticketpreis zahlen), so kann Partei dennoch die Leistung verweigern, wenn die Gegenleistung durch die schlechten Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet ist, vorausgesetzt dies musste bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt gewesen sein (Unsicherheitseinrede) (§ 1052 Satz 2 ABGB).

Wie die Medien berichten, beantragt etwa TUI Staatshaftung. In solchen Fällen können Kunden mit der Unsicherheitseinrede argumentieren, sodass sie nicht im Voraus zahlen müssen.
    
2) Absage von Veranstaltungen, Freizeitkursen etc
Werden Veranstaltungen, wie zB Theatervorführungen, Konzerte, Fußballmatches, abgesagt, haben Kunden an sich das Recht, das Geld zurückzubekommen (§ 1168 ABGB). Der Grund für das Ausbleiben der Leistung liegt nicht in der Sphäre der Kunden. Die neutrale Sphäre wird dem Werkunternehmer (zB Veranstalter zugerechnet).

Bei längeren Verträgen (sog Dauerschuldverhältnisse), wie Verträgen mit Fitnesscentern, die derzeit nicht geöffnet haben, oder Kindersportkurse, die nicht stattfinden, erbringen die Unternehmer ihre vereinbarte Leistung nicht. Kunden müssen ihrerseits für die Zeit des Ausfalls nicht den Preis bezahlen bzw haben einen aliquoten Rückforderungsanspruch.

Auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Situation der betroffenen Unternehmer steht es Verbrauchern frei von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutschein-, oder Gutschriften-Lösungen zu akzeptieren. Wir müssen aber darauf hinweisen, dass Gutscheine nicht insolvenzgesichert sind, dh Inhaber von Gutscheinen im Falle der Insolvenz eines Unternehmens auf die Insolvenzquote verwiesen werden.

Aktualisierung: Durch das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG), das am 6.5.2020 in Kraft trat, können viele Veranstalter eines Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses, welches aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfällt, anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben, wenn der Rückerstattungsbetrag bis zu EUR 70,-- beträgt. Liegt das zu erstattende Entgelt über EUR 70,--, ist der darüber hinausgehende Betrag auszubezahlen. Wenn das zu erstattende Entgelt aber den Betrag von EUR 250,-- übersteigt, muss der Veranstalter EUR 180,-- zurückzahlen, für den EUR 180,-- übersteigenden Teil kann er einen Gutschein ausgeben.
 

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