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Bild: David Esser/Shutterstock.com

Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH – Anbieterin der Online-Partnervermittlung „Parship“ (www.parship.at) und „Elitepartner“ (www.elitepartner.at). Anlass für die Klage waren zahlreiche Beschwerden von Konsument:innen, deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner automatisch um 12 Monate verlängert wurde. Das Handelsgericht Wien stufte diese Geschäftspraktik als irreführend und aggressiv ein. Zahlreiche mit der automatischen Vertragsverlängerung im Zusammenhang stehende Klauseln wurden für unzulässig erklärt und das betreffende E-Mail, das Konsument:innen vermeintlich vor der automatische Vertragsverlängerung hätte warnen sollen, wurde als unzureichend erachtet. Darüber hinaus hat es das Unternehmen verabsäumt, bei Vertragsverlängerung auf das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG hinzuweisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In den AGB von Parship bzw. Elitepartner finden sich mehrere allgemein gehaltene Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung, die nähere Ausgestaltung findet sich in den produktbezogenen Vertragsinhalten zur 6/12/24-monatigen Erstlaufzeit der Premium-Mitgliedschaft. Hierin ist jeweils eine Kündigungsfrist mit 12 Wochen vor Ablauf der eingegangenen Laufzeit angegeben, ein Hinweis auf die automatische Vertragslaufzeit wird mittels E-Mail 98 Tage (14 Wochen) vor Vertragsende angekündigt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen ist, dass der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht ausreichend nach, weil sich im von ihr versandten E-Mail keine Information befand, bis wann die Kündigung erklärt werden konnte, sowie dazu, welche Konsequenz das Unterlassen einer Kündigung hat. Diese Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen abgerufen werden, indem sie den im E-Mail enthaltenen Link anklickten und sich einloggten. Dies ist allerdings unzureichend für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung. Damit erfüllte das E-Mail der PE Digital GmbH nicht die Warnfunktion, die es nach dem Gesetz erfüllen sollte. Auch der Betreff des E-Mails war nicht ausreichend: Die Betreffzeile lautete „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“. Da sich der Hinweis zur „automatischen Vertragsverlängerung“ am Ende der Betreffzeile befand, ist es durchaus denkbar, dass gerade dieser Teil beim Kunden am Gerät nicht mehr aufschien.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängerte sich die Mitgliedschaft automatisch um die jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit, die eigenen „Produktbezogenen Vertragsinhalte“ hingegen sehen aber auch bei 6-Monats- und 24-Monats-Verträgen vor, dass sich die Mitgliedschaft um weitere zwölf Monaten verlängert. Die Bestimmungen in den produktbezogenen Vertragsinhalten und den AGB waren damit widersprüchlich und unzulässig.

Das HG Wien bestätigte auch, dass bei einer Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner den Konsumentinnen und Konsumenten das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zusteht. Dh eine Rücktrittsmöglichkeit von einem im Internet abgeschlossenen Vertrag besteht nicht nur beim erstmaligen Vertragsabschluss, sondern auch bei Verlängerungen eines bestehenden Vertrages. Über dieses Rücktrittsrecht wurden die Kundinnen und Kunden nicht informiert.

Weiters sieht das HG Wien die 24-monatige Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie hier – vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht. Überdies stellt eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eine unangemessen lange Bindung des Verbrauchers dar und ist auch aus diesem Grund gesetzwidrig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.3.2022).

HG Wien 09.03.2022, GZ 57 Cg 32/19k

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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