Druckversion

IS Immobilien-Service GmbH

1. Der Mietgegenstand darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden.

2. Das Mietverhältnis kann jedoch vom Mieter frühestens nach Ablauf eine Jahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, jeweils zum Monatsende, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

3. Steuernachforderungen oder Änderungen des Steuersatzes können jedenfalls dem Mieter rückwirkend verrechnet werden.

4. Die Indexzahl des Monates, in dem die Wertsicherungsklausel wirksam wird, bildet die Basis für die weitere Wertsicherungsberechnung. Sollte der Verbraucherpreisindex 2005 nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so ist der Vermieter berechtigt, eine Wertsicherungsberechnung zu bestimmen, welche zumindest annähernd den gleichen wirtschaftlichen Effekt gewährleistet.

5. Der Mietzins (Punkt 3 und 5) ist, ohne jede weitere Veranlassung durch den Mieter, monatlich im vorhinein am Ersten spätestens Fünften eines jeden Monates, unter Ausschluss der Aufrechnung von Gegenforderungen spesenfrei auf die vom Vermieter namhaft gemachte Zahlstelle bzw auf das Hausverwaltungskonto des Vermieters zu überweisen.

6. Einvernehmlich wird vereinbart, dass im Falle von erforderlichen Reparaturen des E-Boilers, des Durchlauferhitzers, der Heiztherme, des Elektroherdes, des Dunstabzuges, des Geschirrspülers sowie des Kühlschrankes - soweit diese Geräte vorhanden sind - die Kosten einer über den normalen Gebrauch hinausgehenden Abnützung bzw einer schuldhaften Zerstörung vom Mieter selbst getragen werden. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, auch im Falle einer aus den eben angeführten Gründen erforderlichen Neuanschaffung eine Kostenbeteiligung in Höhe des jeweiligen Zeitwerts hiefür zu übernehmen, wobei er ausdrücklich den Ankauf von qualitativ gleichwertigen Geräten zusagt.

7. Bauliche Änderungen innerhalb des Mietgegenstandes und/oder jegliche Änderungen an der Außenseite bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Die in diesem Zusammenhang auf Kosten des Mieters durchgeführten Investitionen sind bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder kostenlos im Mietgegenstand zu belassen und gehen in das Eigentum des Vermieters über, wobei bei einer nützlichen Verbesserung der Zeitwert ersetzt wird. Andernfalls ist vom Mieter auf eigene Kosten der frühere Zustand wiederherzustellen. Die Anwendung des § 1096 ABGB wird mit Ausnahme des Abs 1, letzter Satz ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Der Mietgegenstand ist jedenfalls neu, weiß und flächendeckend durch einen behördlich konzessionierten Malerbetrieb ausgemalt, zu übergeben, wobei aber lediglich unerhebliche Gebrauchsspuren nicht zu beseitigen sind.

9. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Falle von Mängelbehebungen, welche am Ende des Mietverhältnisses in seinen Verantwortungsbereich fallen, für den hiezu notwendigen Zeitbedarf eine Entschädigung für Mietzinsentgang in der Höhe des vereinbarten Mietentgeltes zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer an ihn verrechnet wird. Der Zeitbedarf richtet sich nach der Verfügbarkeit der jeweilig in Anspruch genommenen Professionisten. Der Mieter ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, den Mietgegenstand zu nutzen und hat keinen Anspruch mehr auf die Erbringung von Eigenleistungen.

10. Mängel, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen, sind aus Anlass der Rückgabe die Mietgegenstandes vom Mieter nicht zu beseitigen, wobei aber Schadenersatzansprüche des Vermieters vorbehalten bleiben, wenn es der Mieter unterlassen hat, in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallende Schäden und Mängel im Inneren des Mietgegenstandes unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

11. Der Mieter bestätigt, die Hausordnung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Mietvertrages bildet, erhalten zu haben und erklärt sich mit deren Inhalt ausdrücklich einverstanden.

12. Darüber hinaus ist der Vermieter zur fristlosen Auflösung des Mietvertrages berechtigt, insbesondere wenn

a) der Mieter trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer achttägigen Nachfrist mit der Bezahlung des Mietzinses und/oder der Hausbewirtschaftungskosten laut Vorschreibung der Hausverwaltung ganz oder teilweise im Rückstand ist;
b) der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandsgegenstand macht, rücksichtloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegen Mitbewohner oder mit der Hausbetreuung befassten Personen an den Tag legt oder trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Hausordnung verstößt. Dem Verhalten des Mieters steht jenes der von ihm in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Personen gleich;

13. Im Falle einer vorzeitigen, durch einen gerichtlichen Titel berechtigten Vertragsauflösung seitens des Vermieters ist dieser berechtigt, alle Vorkehrungen zu treffen, die er für nötig hält, um den Bestandsgegenstand ohne Verzug anderweitig zu vermieten. Er ist berechtigt, den Mietgegenstand auch in Abwesenheit des Mieters zu betreten und die vom Mieter eingebrachten Fahrnisse auf dessen Gefahr und Kosten an einen anderen Ort zu bringen und dort zu lagern. Sofern der Mieter, die ihm übergebenen Schlüssel nicht zurückstellt, ist der Vermieter berechtigt, die Schließanlage abzuändern, sodass der Mieter keinen weiteren Zutritt zum Bestandsobjekt hat.

14. Bei einer fristlosen Auflösung des Bestandsverhältnisses haftet der Mieter dem Vermieter für allfälligen Mietausfall bis zu Neuvermietung, längstens bis Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist.

15. Nebenabmachungen wurden nicht getroffen. Die in diesem Vertrag vorkommenden Eintragungen und Streichungen entsprechen dem beiderseitigen Parteiwillen.

16. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Haus als solches gegen Elementarschäden versichert ist. Der Mieter verpflichtet sich daher, während des Mietverhältnisses eine angemessene Haushaltsversicherung einzugehen und zu unterhalten bzw eine bestehende Haushaltsversicherung in angemessener Höhe nachzuweisen.