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ÖSTERREICH
- Konsumentenschutzgesetz - KSchG
Die §§ 27a bis 27f KSchG enthalten Schutzbestimmungen für Heimverträge - also Verträge zwischen Trägern und den Bewohnern von Altenheimen und Pflegeheimen. Vorgesehen sind ins Informationspflichten, zwingende Bestandteile eines Vertrages, die Benennung einer Vertrauensperson und Regelungen über Entgelt und Kaution.
abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
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