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Zusätzlicher Refinanzierungsaufschlag bei Fremdwährungskredit unzulässig 28.03.2012 Die Refinanzierungskosten einer Bank, die über den LIBOR hinausgehen, sind ausschließlich in der subjektiven Sphäre der Bank angesiedelt. Eine ausschließliche Überwälzung dieses Refinanzierungsrisikos auf den Kunden benachteiligt diesen gröblich. Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die Sparda-Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H wegen dreier Klauseln in einer Zusatzvereinbarung zu Fremdwährungskrediten. Für das LG Klagenfurt sind alle drei Klauseln gesetzwidrig. Zur Vorgeschichte: Anfang 2010 stufte das OLG Graz eine Klausel der Sparda-Bank Villach/Innsbruck zur Überwälzung der Refinanzierung als unzulässig ein (mehr dazu siehe: http://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Bswords%5D=183%2F09w&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2203). Als Reaktion auf dieses rechtskräftige Urteil ließ sich die Sparda-Bank von ihren Kunden Zusatzvereinbarungen zu Fremdwährungskrediten unterschreiben, die rückwirkend ab Anfang 2009 gelten sollten. Mit dieser Zusatzvereinbarung wollte die Bank sicherstellen, weiterhin ihre Refinanzierungskosten auf die Kreditnehmer überwälzen zu können, noch dazu rückwirkend. Für das Gericht stellt die gegenständliche Zusatzvereinbarung eindeutig ein Vertragsformblatt dar. Die Rückwirkung der Zusatzvereinbarung wird in folgender Klausel festgelegt: Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Durch die rückwirkende Geltung soll die Vertragsposition des Kunden bzw. Verbrauchers nachträglich schlechter gestellt werden als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages. Durch Abschluss der inkriminierten Zusatzvereinbarung ist ein auffallendes Missverhältnis zwischen den Rechtspositionen des Verbrauchers und der beklagten Partei gegeben. Eine weitere Klausel legte den Zinssatz wir folgt fest: 1,25 Prozentpunkte über den 3-Monats-LIBOR ".....zuzüglich dem von der Bank selbst für Fremdwährungsbeschaffung zu bezahlenden LIBOR-Aufschlag im Höchstausmaß von 0,40 Prozentpunkten. Dieser von der Bank nicht beeinflussbare LIBOR-Aufschlag wird ihr jeweils zu Beginn einer neuen Zinsperiode für die Beschaffung (Refinanzierung) der Fremdwährung vor der Österreichischen Volksbanken AG verrechnet und an den Kunden weitergegeben". In dieser Klausel wird ein Entgelt festgelegt, und nicht wie die Gegenseite vorbrachte, ein Aufwandersatz. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Der bloße Verweis auf den Refinanzierungssatz der Volksbanken AG ist keine ausreichende Umschreibung, da für den Verbraucher nicht klar ist, wie sich dieser Refinanzierungssatz zusammensetzt. Die für die Erhöhung maßgeblichen Umstände sind im Vertrag nicht ausreichend klar umschrieben und nachvollziehbar. Darüber hinaus darf hier nicht unbeachtet bleiben, dass die beklagte Partei dem österreichischen Volksbankenverbund angehört und Teil der österreichischen Volksbanken Primärstufe ist. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gestattet Entgeltänderungen nur, wenn der Eintritt der für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Der Schutzgedanke von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der unternehmerische Vertragspartner die Festsetzung der Entgelthöhe einem Dritten überlässt. Es muss daher für die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ohne Unterschied sein, ob die Entgeltänderung direkt vom Willen des Vertragspartners abhängig ist, oder ob der Vertragspartner die Festlegung der Höhe an ein anderes Unternehmen auslagert. Im vorliegenden Fall ist nicht gewährleistet, dass die Festsetzung nicht vom Willen der österreichischen Volksbanken AG abhängig ist bzw. ist überhaupt völlig unklar, nach welchen Kriterien die österreichische Volksbanken AG den inkriminierten Zinssatz festlegt. Neben dem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG liegt auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vor, zumal die Klausel nicht darlegt, woraus sich dieser LIBOR-Aufschlag zusammensetzt und wonach bzw. nach welchen Kriterien er sich bestimmt. Darüber hinaus ist die zweite inkriminierte Klausel auch als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, weil es sich bei der Überwälzung der Refinanzierungskosten, die über den LIBOR hinausgehen, um ein Risiko handelt, das ausschließlich in der subjektiven Sphäre der Bank angesiedelt ist, handelt es sich doch bei dem Aufschlag zum LIBOR, dem sogenannten Refinanzierungs- oder Liquiditätsaufschlag, um die Marge jener Bank, die den Refinanzierungskredit gewährt und ist - wie allgemein bekannt - wesentlicher Faktor für die Höhe des der Bank verrechneten Aufschlage das sogenannte Rating bzw. die Einschätzung der Bonität der Bank, welche sich zur Beschaffung der Fremdwährung refinanziert. Da die Höhe des der Bank für die Refinanzierung verrechneten Aufschlages zum LIBOR auch zu einem wesentlichen Teil von deren eigener Liquidität und Bonität abhängt bzw. bestimmt wird, kann eine ausschließliche Überwälzung dieses Refinanzierungsrisikos durch Übertragung der Refinanzierungskosten zur Gänze auf den Konsumenten niemals eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB darstellen. Die dritte als gesetzwidrig eingestufte Klausel ist die folgende: "Alle weiteren Bestimmungen des o.g. Kreditvertrages bleiben, sofern nicht vom Urteil des OLG Graz 4.2.2010, 3 R 183/09w, berührt, unverändert aufrecht." Durch diese - sog salvatorische - Klausel ist es für den Verbraucher keineswegs klar, welche Bestimmungen des Kreditvertrages weiterhin aufrecht bleiben sollen, und welche Bestimmungen wegfallen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ist daher geradezu evident. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien Dateien: |