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OGH: Unzulässige Klausel bei Fremdwährungskrediten 06.07.2012 Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig. Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die nachfolgenden Klauseln der Unicredit beanstandet: "Allgemeiner Teil Nachdem die UniCredit es abgelehnt hatte, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der VKI gegen die Verwendung dieser Klauseln geklagt. Der OGH hat die Rechtsauffassung des VKI nunmehr endgültig bestätigt und die Revision der UniCredit als unbegründet zurückgewiesen. Der OGH begründete zusammenfassend die Entscheidung über die Unzulässigkeit der angegriffenen Klauseln wie folgt: Die Klauseln Z 47 und 48 entsprechen nicht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 47 einem verständigen Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei, jederzeit nach eigenem Ermessen Sicherheiten (Pfandrechte) zu verlangen. Sie verschafft damit ein unklares Bild über die Rechte des Kunden und die Tragweite der Regelung. Nicht näher erklärt wird insbesondere, was unter angemessenen Sicherheiten zu verstehen ist. Eine Beschränkung auf das (objektiv) berechtigte Sicherungsinteresse lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 48 den Eindruck, der Bank stehe es nach ihrer eigenen Einschätzung einer Risikoerhöhung frei, Sicherheiten nachzuverlangen. Diese Klausel hält dem Transparenzgebot deshalb ebenfalls nicht stand. Unklar ist vor allem der Umfang der Verstärkung der Sicherheiten. Eine Relation zur Erhöhung des Risikos bzw zum Wertverlust wird nicht hergestellt. Die Klausel Z 75 enthält ein vorzeitiges Umwandlungsrecht des Fremdwährungskredits in inländische Währung. Ein solches Recht darf der Bank nicht in allen Fällen einer Risikoerhöhung zustehen. Vielmehr muss es sachlich gerechtfertigt sein und daher auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank Bedacht nehmen. Gewisse Kursschwankungen sind für die Bank vorhersehbar und rechtfertigen insoweit gerade nicht die Umwandlung.
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