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Gesetzwidrige Klauseln in Heimverträgen 05.08.2009 Der Oberste Gerichtshof bestätigte in einem Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMASK- die Gesetzwidrigkeit und damit Nichtigkeit mehrerer Klauseln in Verträgen von Alten- und Pflegeheimen in Schärding. Schon kurz nach Klagseinbringung hatte der beklagte Sozialhilfeverband einen Teil der als gesetzwidrig eingeklagten Klauseln anerkannt und sich verpflichtet, deren Verwendung hinkünftig zu unterlassen. Einige Klauseln waren aber strittig geblieben. Einerseits handelte es sich um zwei Vertragsauflösungsklauseln und die Leistungsbeschreibungsklausel. Im Ergebnis obsiegte der VKI hinsichtlich aller eingeklagter Heimvertragsklauseln und konnte weitere Rechtsprechung zum Heimvertragsgesetz erwirken. OGH 2.4.2009, 8 Ob 119/08w
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