Neue Fluggastrechteverordnung der EU (Verordnung 261/2004)
Seit 17.2.2005 gelten nach Inkrafttreten der neuen Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im gesamten EU Raum
verbesserte Rechte von Flugpassagieren in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren
Verspätungen von Flügen.
Neben dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen bei Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung bis zu € 600 (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
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Aktualisierte Broschüren des Ministeriums Die aktualisierte Broschüre des Konsumentenschutzministeriums - "Fliegen ohne Turbulenzen" - informiert Sie über ihre Rechte rund ums Fliegen. Sie widmet sich den häufigsten Problemen und Fragestellungen, die bei Flugreisen auftreten können - angefangen bei nützlichen Grundbegriffen, über die Möglichkeiten bei Überbuchungen, Flugstreichungen und Verspätungen bis zu dem Fall, dass Ihr Gepäck nicht rechtzeitig ankommt, beschädigt wird oder gar verloren geht. Schließlich findet sich auch ein Kapitel zum Thema Rechte von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität. Eine Verordnung der Europäischen Union stellt hier Verbesserungen für ältere Reisende und Fluggäste mit Behinderungen sicher. Außerdem finden Sie in der aktualisierten Broschüre "Die Koffer sind gepackt" nützliche Tipps vor allem zum Thema Reisen und Urlaub. Diese beantwortet nicht nur Fragen, die sich vor Reiseantritt ergeben können, sondern gibt auch nützliche Hinweise zur richtigen Reklamation und Ihren Rechten am Urlaubsort bzw. nach der Rückkehr. |
Das Wichtigste in Kürze:
| 1. Nichtbeförderung wegen Überbuchungen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige
Beförderung + Ausgleichsleistung;
2. Annullierung (Streichung) von Flügen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichsleistung, aber nicht bei unverschuldeten Annullierungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt; 3. jedenfalls bei Verspätungen über 5 Stunden: Ticket Rückerstattungsanspruch, wenn Kunde nicht fliegt; 4. bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen über zwei Stunden: Anspruch auf Betreuungsleistungen; 5. weitergehende Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt;
6. die neue Verordnung ist auch auf Flüge im Rahmen einer Pauschalreise anwendbar. |
Für welche Flüge?
Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen.
Die Fluggastrechte-VO gilt auch in der Schweiz. Daher unterliegen auch Abflüge von einem Flughafen in der Schweiz bzw Flüge aus einem Drittland in die Schweiz mit einer Fluglinie mit Sitz in der Schweiz der Fluggastrechte-VO.
Ihre Ansprüche im Einzelnen:
1. Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Ist für eine Fluglinie absehbar, dass aufgrund von Überbuchungen nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert werden können, so muss sie zunächst versuchen, unter den Betroffenen Freiwillige zu finden, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung sowie eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung (zB. Fluggutscheine) freiwillig auf Ihren Flug verzichten.
Tipp: Freiwillige, die ein solches Angebot der Fluglinie (zB. Fluggutscheine) annehmen, haben darüber hinaus keinen Anspruch auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen (siehe dazu gleich unten). Überlegen Sie sich daher genau, welche Variante die für Sie günstigere ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.
Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern, muss diesen gegenüber aber unverzüglich folgende Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen erbringen:
a) Falls Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der
Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem
Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
b) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c). anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl
vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder
e-mails);
2. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1:
Wählen Sie statt der Erstattung die anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen von der Airline um 50 % gekürzt werden (siehe Tabelle 1.).
Tabelle 1: Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen von Flügen:
Entfernung (km) | Ausgleich (€) | bei Wahl anderweitiger Beförderung nur Verspätung bis ...(h) | Kürzung um 50 % |
bis 1500 | 250 | 2 | 125 |
1500 – 3500 | 400 | 3 | 200 |
ab 3500 | 600 | 4 | 300 |
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Tabelle sind nicht mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!
2. Annullierung (Streichung eines Fluges)
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf:
1. Erstattung des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl. eines ggf. erforderlichen Rückfluges zum
ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Endziel nach Ihrer Wahl (vgl. oben Pkt. 1.1.);
2. Betreuungsleistungen (vgl oben Pkt. 1.2.);
3. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 (vgl. oben Pkt. 1.3.).
1. bei außergewöhnlichen Umständen wie zB.
- politischer Instabilität,
- mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen,
- Sicherheitsrisiken,
- unerwartete Flugsicherheitsmängel und
- den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks.
- ein Flug muss aufgrund einer akuten Terrorwarnung abgesagt werden.
Allerdings ist die Fluglinie nur dann nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnamen getroffen hat, um den Eintritt dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.
Liegt hingegen ein zB.Organisationsverschulden der Airline vor (zB. wird ein Flug wegen der Erkrankung eines Piloten gestrichen und ist für einen solchen Fall kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den Passagieren eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 zu leisten.
2. Weiters braucht die Airline keinen Ausgleich nach der Verordnung 261/2004 zu leisten, wenn sie Sie zeitgerecht über die Streichung Ihres Fluges informiert und Ihnen ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht hat. In folgenden Fällen kann der Ersatz daher entfallen:
Die Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:
• mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug;
• zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als
2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden
später als ursprünglich geplant ankommen;
• weniger als 7 Tage vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 1
Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später
als ursprünglich geplant ankommen. vgl. dazu Tabelle 2.
Tabelle 2: Keine Ausgleichsleistung nach Verordnung 261/2004 bei rechtzeitiger Information über die Annullierung:
Information über Annullierung vor planmäßiger Abflugzeit |
Toleranzzeiten bei Angeboten zur anderweitigen Beförderung |
bis 14 Tage vor Abflug |
generell kein Ausgleich |
zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug |
+ 2 / - 4 Stunden |
weniger als 7 Tage vor Abflug |
+1 / - 2 Stunden |
3. Verspätung
Eine relevante Verspätung im Sinne der Verordnung liegt bei folgenden Zeiten vor:
- ab 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw. 1500 und 3500 km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.
Ist eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf:
1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder
e-mails);
2. wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt und Sie den Flug nun nicht mehr antreten
möchten: Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie
für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan
zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum
frühestmöglichen Zeitpunkt.
Tabelle 3: Relevante Verspätungen / Betreuungsleistungen:
Entfernung (km) |
voraussichtliche Abflugverspätung (h) |
Anspruch auf |
bis 1500 |
2 oder mehr |
- Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung - 2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails |
1500 bis 3500 |
3 oder mehr |
|
über 3500 |
4 oder mehr |
|
für alle Entfernungen |
5 oder mehr |
Rückerstattung des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges. |
4. Weitere für Sie wichtige Regelungen:
- Werden Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verlegt, muss die Airline Ihnen dafür je nach
Entfernung des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75 % des Flugpreises bezahlen.
- Werden Sie von der Airline in einer höheren als der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf
sie Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.
5. Weitergehende Ansprüche
Bei Verschulden der Airline können in manchen Fällen aufgrund des Beförderungsvertrages oder eines
Pauschalreisevertrages über die Bestimmungen der Verordnung 261/2004 hinausgehende Ersatzansprüche bestehen.
Dies müsste gesondert geprüft werden. Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung wären aber anzurechnen.
Für die Überwachung der Einhaltung der VO ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde zuständig (Tel: +43 1 71162-0).
Beschwerden, Beratung und Information: NEUE SERVICESTELLE:
Ab 1. Juli 2006 besteht im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Servicestelle für die europäischen Fluggastrechte nach der EG Verordnung 261/2004. Mit diesem Datum ist die Novelle des Luftfahrtgesetzes (BGBl. I Nr. 88/2006) in Kraft getreten, welche u.a. in § 139a die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Beschwerden nach der EG Verordnung 261/2004 im BMVIT vorsieht.Nähere Informationen dazu können Sie auch der Website des BMVIT entnehmen.
Die Kontaktdaten der neuen Servicestelle lauten:
Tel.: (+43) 1 / 711 62 65 - 9204
Fax: (+43) 1 / 711 62 65 - 9699
(Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00)
E-mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at
Postanschrift:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Postfach 3000
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Auch Anfragen über den Stand der Fälle, welche in der Vergangenheit bereits bei der bisherigen Beschwerdestelle im BMSG eingebracht worden sind, richten Sie bitte direkt an die neue Servicestelle im BMVIT.
Beratung erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Vereins für Konsumenteninformation und den Arbeiterkammern.
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