Unter der Marke „Iglo“ vertreibt die Iglo Austria GmbH (idF Beklagte) das Tiefkühlprodukt Atlantik Lachs. Aufgrund gestiegener Beschaffungs- und Herstellungskosten reduzierte die Beklagte die Nettofüllmenge Anfang 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm. Der Preis und die Verpackungsaufmachung blieben dabei (weitgehend) unverändert. Abgesehen von der Änderung der Gewichtsangabe auf der Verpackungsvorderseite erfolgte keine gesonderte Kommunikation über die reduzierte Nettofüllmenge.
Der Verbandsklage des VKI wegen irreführender Geschäftspraktik gab das OLG Wien nun – wie zuvor das HG Wien – vollumfänglich statt:
Nach dem Urteil geht der Durchschnittsverbraucher davon aus, für den bereits bekannten Preis bei unveränderter Verpackung ein Produkt mit unveränderter Füllmenge zu erhalten. Die Füllmengenreduktion bewirkt daher sowohl eine Täuschung über die Beschaffenheit des Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) als auch über den Preis (§ 2 Abs 1 Z 4 UWG). So hat sich der Preis des „Atlantik Lachs“ durch die verringerte Nettofüllmenge erhöht, was für Verbraucher jedoch durch die Produktaufmachung verschleiert wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der Information, dass die Füllmenge reduziert wurde, um eine im Sinne des § 2 Abs 4 UWG wesentliche Information, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, deren Bereitstellung die Beklagte aber verabsäumt hat.
Nach der Rsp (OGH 4 Ob 150/18i, BGH I ZR 43/23; OLG Wien 5 R 145/22p) ist die bloße (zutreffende) Füllmengenkennzeichnung nicht geeignet, eine Irreführung auszuschließen, da Verbraucher:innen diese regelmäßig nicht beachten oder nicht richtig einordnen können; das trifft nach dem OLG insbesondere auf das klagsgegenständliche Produkt zu. Anders als bei Waren, die Verbraucher:innen regelmäßig abwiegen und auch nach Gewicht kaufen (wie etwa Mehl, Zucker oder Nudeln) löst die Angabe „220 Gramm“ bei Tiefkühlfisch keine bestimmte Vorstellung von der tatsächlichen Menge aus. Wieviel Fisch Verbraucher:innen für ihr Geld bekommen, stellen diese daher erst nach Öffnen der Verpackung – und damit nach Kaufentschluss – fest.
Ebenso wenig ist die richtige Grundpreisauszeichnung gem § 10a PrAG geeignet, eine Täuschung über die Preiserhöhung auszuschließen: Nach ErwGr 6 der Preisangaben-RL, auf welcher die Bestimmung beruht, bezweckt diese die Ermöglichung eines Preisvergleichs verschiedener zur Auswahl stehender Produkte, nicht aber den Vergleich mit einem früheren Preis desselben Produkts. Vor dem Hintergrund besteht keine Veranlassung für Verbraucher:innen, beim Erwerb eines ihnen bekannten Produkts auf den Grundpreis zu achten.
Letztlich ändert auch der Umstand, dass das klagsgegenständliche Produkt in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Preisen angeboten wurde, nichts an der Irreführung. Für die Beurteilung, ob eine versteckte Preiserhöhung zu einer Täuschung von Verbrauchern führt, spielt die Gewöhnung des Verkehrs an einen bestimmten Preis oder an Preisschwankungen keine Rolle.
Den Verjährungseinwand der Beklagten verwarf das Gericht mit der Begründung, dass die Beklagte durch den unveränderten Vertrieb des mengenmäßig reduzierten Produkts ohne Hinweis auf diese Reduktion einen rechtswidrigen – die Verjährung gem § 20 UWG hemmenden – Dauerzustand geschaffen habe. Ferner betreffe eine allfällige Gewöhnung des Verkehrs an eine neue Füllmenge nicht die Verjährung, sondern den Wegfall der Irreführung.
OLG Wien 24.06.2025, 4 R 197/24s (rechtskräftig)
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien