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Unzulässige automatische Vertragsverlängerung einer Skiversicherung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den deutschen Verein „DSV aktiv/Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ geklagt. Grund war die automatische Vertragsverlängerung bei einer Skiversicherung. Der OGH beurteilte nun die zugrundeliegende sowie weitere sechs eingeklagte Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Ausführungen des OGH sind weit über den Anlassfall hinaus von Bedeutung, nicht zuletzt, da länderübergreifende Gruppenversicherungen häufiger werden.

Anlassfall automatische Vertragsverlängerung

Der deutsche Verein „DSV aktiv/Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet auch in Österreich Mitgliedschaften mit Skiversicherungen an – sowohl online als auch in Sportartikelgeschäften. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming beim Kauf von neuen Skiern zusätzlich eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit wollte er die Skiversicherung kündigen. Doch der Verein teilte ihm mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre. Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut dieser Klausel gelten die Mitgliedschaft im Verein wie auch der Versicherungsschutz ab Vertragsabschluss für ein Jahr. Beides verlängert sich jeweils um ein Jahr, sollte nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Der konkrete Anlassfall konnte nach Einschreiten des VKI geklärt werden. Da davon auszugehen war, dass noch etliche andere österreichische Skifahrer:innen betroffen sind, klagte der VKI generell wegen der Unzulässigkeit der Klausel.

Versuch der Umgehung österreichischen Rechts

Der deutsche Verein richtete sich im Verfahren gegen die Anwendung österreichischen Rechts im Allgemeinen und das Konsumentenschutzgesetz speziell. Dem erteilte der OGH eine Abfuhr: Es liegt hier ein sogenannter Gruppenversicherungsvertrag vor. Bei einem derartigen Vertrag wird einer Gruppe von versicherten Personen Versicherungsschutz hinsichtlich eines sie gemeinsam betreffenden Risikos gewährt. Laut OGH ist das Recht maßgeblich, das ohnehin auf den Vertrag zwischen Versicherungsnehmer (hier die Beklagte) und Versicherten (hier die Vereinsmitglieder) anwendbar ist – und keine versicherungsrechtliche Sonderbestimmung. Beim beklagten Verein handelt es sich nicht um einen typischen Idealverein, sondern um einen unternehmerisch tätigen Rechtsträger, der professionell am Markt unterschiedliche Dienstleistungen, insbesondere den Beitritt zu Gruppenversicherungs­verträgen, anbietet. Dabei richtet er seine Tätigkeit auch nach Österreich aus.

Damit sind die Klauseln dem OGH zufolge auf Basis österreichischen Rechts und im Speziellen am Maßstab des KSchG zu prüfen.

Zu den einzelnen Klauseln

Für die Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion ist erforderlich, dass die in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehene Hinweispflicht des Verwenders in die AGB selbst aufgenommen werde. Da die Klausel diese Verpflichtungserklärung des Unternehmers nicht enthält, verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.

Auch sechs weitere Klauseln beurteilte der OGH als gesetzwidrig. So wurde eine Klausel, nach der Verbraucher:innen für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen, als gröblich benachteiligend beurteilt.

OGH 21.2.2023, 7 Ob 206/22b

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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